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Start›Blog›Kunde behauptet Schaden: Haftpflicht

„Das war Ihr Pfusch“. Was Sie jetzt sagen, was Sie lassen

Inhaltlich geprüft und verantwortet von André Tito (Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Registernummer D-JOOT-NRHZP-02), Stand: Oktober 2026

Beispiel: Montag, kurz vor acht. Kaffee in der Hand, der Tag im Kopf.

Dann klingelt das Handy: der Kunde vom Bad, das Sie am Freitag übergeben haben.

„An der Decke sind Flecken. Das war Ihr Pfusch. Und die Restrechnung überweise ich erst mal nicht.“

Jetzt kommt der Moment, in dem man etwas Nettes sagen will: „Ich zahl das, keine Sorge.“

Klingt anständig. Ist nur eben der Satz, den Sie besser noch nicht sagen.

Hier steht, was Sie stattdessen sagen, was in die Schadenmappe gehört und wann Ihr Versicherer davon erfahren sollte.

Kurz beantwortet

Erst zuhören. Am besten keine Zahlung und kein Schuldeingeständnis, bevor Ihr Versicherer eingebunden ist.

Früh melden. Die Frist beträgt eine Woche und kann schon vor der Forderung des Kunden laufen. Im Zweifel melden Sie am selben Tag.

Festhalten. Fotos, Arbeitsnachweise, was gesagt wurde und wer dabei war: alles in eine Mappe.

Heute tun. Versicherungsschein und die Adresse für Schadenmeldungen dorthin legen, wo Sie sie am Montagmorgen finden.

Ihr Kunde ist kein Gutachter

Ein Fleck an der Decke ist noch kein Gutachten. Ob Ihre Arbeit die Ursache war, steht damit nicht fest.

Das kennen Sie von der Baustelle: Ein Riss in der Wand sagt noch nicht, ob das Haus sich setzt oder der Putz nur trocknet.

Hören Sie dem Kunden zu und bleiben Sie sachlich, statt über Schuld zu streiten. Wer jetzt streitet, rät nur.

Der netteste Satz des Tages kann warten

Am besten keine Zahlung und kein Schuldeingeständnis, bevor Ihr Versicherer eingebunden ist. Einen Auftrag sagen Sie ja auch nicht zu, bevor Sie die Baustelle gesehen haben.

Wenn Sie sagen „Ich zahle das“, nennt man das ein Anerkenntnis. Das Gleiche gilt für einen Vergleich, also eine Einigung mit dem Kunden.

Sagen können Sie etwas anderes. Zum Beispiel so:

  • „Das nehme ich ernst.“
  • „Ich melde den Vorgang meinem Versicherer, der prüft den Fall.“
  • „Sobald ich mehr weiß, melde ich mich bei Ihnen.“

Das klingt weniger großzügig, hat aber den Vorteil, dass es stimmt.

Melden Sie heute, nicht irgendwann

Im Zweifel melden Sie am selben Tag, per Mail oder Brief, an die Stelle, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Schreiben Sie, wie Sie es einem Kollegen am Telefon erzählen würden: was passiert ist, wann, wo, wer dabei war.

Melden Sie zu spät, kann das Ihren Schutz kosten. Auch bei einem kleinen Betrag lohnt die Meldung.

Berichten Sie dem Versicherer vollständig und ehrlich und helfen Sie bei der Klärung.

Sauber gearbeitet, also nichts melden?

„Ich habe sauber gearbeitet, also muss ich nichts melden.“ Das fühlt sich logisch an.

Melden Sie trotzdem. Ob die Ansprüche berechtigt sind, prüft der Versicherer.

Sie müssen den Fall nicht gewinnen. Sie müssen ihn melden.

Ob die Versicherung am Ende zahlt, ist eine eigene Frage. Die Antwort steht im Artikel zur Betriebshaftpflicht.

Schadenmappe anlegen, solange alles frisch ist

Es kann helfen, festzuhalten, was passiert ist. Das gehört in die Mappe:

  • Datum und Ort
  • was gesagt wurde und wer dabei war
  • Fotos und Arbeitsnachweise vom fertigen Bad
  • Versicherungsschein und Vertragsnummer

Eine Mappe, die man findet, schlägt den Ordner, den zuletzt irgendwer hatte.

Zurück zum Montagmorgen

Zuhören, nichts anerkennen, melden, festhalten, in dieser Reihenfolge. Beim Dachdecker ist es der Tropfen im Flur, beim Elektriker der Rußfleck an der Wand: Die Reihenfolge bleibt dieselbe.

Heute Abend, zehn Minuten: Legen Sie Versicherungsschein und die Adresse für Schadenmeldungen an einen Ort, den Sie am Montagmorgen finden.

Der Kaffee ist kalt, die Meldung ist raus. Für einen Montag ist das keine schlechte Bilanz.

Erst messen, dann sägen. Im Schadenfall heißt das: erst melden, mit dem Versicherer abstimmen, dann großzügig sein.

Gut zu wissen

  • Allgemeine Informationen, Stand Oktober 2026, keine individuelle Beratung. Ihr Vertrag kann abweichen. Was bei Ihnen gilt, steht in Ihrem Versicherungsschein und in den Bedingungen.

Wenn Sie das für Ihren Betrieb in Ruhe besprechen möchten, vereinbaren Sie einen Termin mit André Tito, unverbindlich. Wie wir als Versicherungsmakler vergütet werden, steht in der Erstinformation.

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Quellen
  1. § 104 VVG (Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers), https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__104.html. Abruf: 16.10.2026.
  2. Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Drucksache 16/3945 vom 20.12.2006, Begründung zu § 104 (S. 85), https://dserver.bundestag.de/btd/16/039/1603945.pdf. Abruf: 16.10.2026.
  3. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV, Stand laut Deckblatt: Oktober 2026, „Unverbindliche Bekanntgabe zur fakultativen Verwendung“), Ziffern A1-4.1, A1-5.4, B3-3.2.2 und B4-2.1, https://www.gdv.de/resource/blob/6240/36855b2e54b41955ef52c9cfe1190ee5/02-avb-betriebs-und-berufshaftpflichtversicherung-2020-data.pdf. Abruf: 16.10.2026.
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