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Start›Blog›Was zahlt die Betriebshaftpflicht?

„Zahlt das Ihre Versicherung?“ Was die Betriebshaftpflicht zahlt, was nicht

Inhaltlich geprüft und verantwortet von André Tito (Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Registernummer D-JOOT-NRHZP-02), Stand: Oktober 2026

Beispiel: Im fertigen Bad zeigt der Kunde auf etwas und fragt: „Zahlt das Ihre Versicherung?“

Der Handwerker nickt, so wie man nickt, wenn man es nicht genau weiß. Der Versicherungsschein liegt im Büro, und das Büro ist gerade im Transporter. Der Kunde meint es nicht böse, er will nur wissen, woran er ist.

Die ehrliche Antwort lautet: Kommt darauf an, was „das“ ist. Es kann der Fleck an der Decke sein, die Fliesen oder der Rest der Rechnung, und jedes hat seine eigene Antwort.

Hier steht, was die Betriebshaftpflicht bezahlt, was nicht und was die Selbstbeteiligung damit zu tun hat.

Kurz beantwortet

Schäden bei anderen. Die Betriebshaftpflicht ist die Versicherung für Schäden, die Sie bei Ihrer Arbeit anderen zufügen. Laut Musterbedingungen prüft der Versicherer zuerst, ob der Kunde recht hat.

Eigene Arbeit. Laut Musterbedingungen gehört Ihre eigene Arbeit nicht dazu, zum Beispiel Fliesen neu zu verlegen.

Selbstbeteiligung. Das ist der Betrag, den Sie bei jedem Schaden selbst tragen. Wie hoch er bei Ihnen ist, steht in Ihrem Vertrag.

Heute tun. Im Vertrag nachsehen: Wie hoch sind Selbstbeteiligung und Summe?

„Und der Fleck an der Decke?“ Erst prüft der Versicherer

Zeigt der Kunde auf einen Fleck an der Decke darunter, geht es um einen Schaden an seinen Sachen. Das ist eine Frage für Ihren Versicherer.

Er prüft zuerst, ob der Kunde recht hat. Ein Fleck an der Decke ist noch kein Gutachten. Ob Ihre Arbeit die Ursache war, steht damit nicht fest.

Hat der Kunde recht, zahlt der Versicherer so, wie Ihr Vertrag es vorsieht, an den Kunden, nicht Sie: bis zur Summe im Vertrag und nach Abzug der Selbstbeteiligung. Das ist der Betrag, den Sie bei jedem Schaden selbst tragen.

„Und die Fliesen verlegen Sie neu?“

Nicht alles, was der Kunde verlangt, ist ein Fall für die Betriebshaftpflicht. Geht es um Ihre eigene Arbeit selbst, zahlt sie nicht.

Verlangt der Kunde zum Beispiel, dass Sie die Fliesen neu verlegen, ist das kein Fall für sie. Die Betriebshaftpflicht verlegt keine Fliesen.

„Und der Rest der Rechnung?“

Auch ein zurückgehaltener Teil der Rechnung ist kein Fall für sie: Sie bezahlt Schäden, die Sie anderen zufügen, keine offenen Rechnungen. Außenstände holt sie nicht herein.

Die Selbstbeteiligung macht den Anfang

Wie hoch die Selbstbeteiligung bei Ihnen ist, steht in Ihrem Vertrag. Es ist die Zahl, die man erst liest, wenn man sie braucht. Wer sie kennt, muss im Bad nicht raten.

Bei jedem Schaden macht Ihr Betrieb damit den Anfang. Auch bei einem kleinen Betrag lohnt die Meldung.

Zurück ins Bad

Prüfen lassen, Eigenes selbst erledigen, Selbstbeteiligung kennen, in dieser Reihenfolge.

Am besten kein Zahlungsversprechen im Bad, bevor Ihr Versicherer eingebunden ist. Einen Auftrag sagen Sie ja auch nicht zu, bevor Sie die Baustelle gesehen haben. Ein ehrliches „Das prüft mein Versicherer“ ist im Bad besser als ein schnelles „Klar“. Sie müssen den Fall nicht gewinnen. Sie müssen ihn melden.

Was der Handwerker dem Kunden im Bad sagen kann, steht im Artikel zum Kunden, der einen Schaden behauptet: zuhören, nichts anerkennen, melden.

Heute Abend, zehn Minuten: Suchen Sie in Ihrem Vertrag Selbstbeteiligung und Summe heraus und schreiben Sie beide auf einen Zettel für die Sonnenblende im Transporter. Dort sitzt das Büro ohnehin.

Die Betriebshaftpflicht ist kein Kollege auf der Baustelle. Sie schraubt nicht, sie streicht nicht, sie verlegt nicht. Sie prüft und rechnet.

Gut zu wissen

  • Allgemeine Informationen, Stand Oktober 2026, keine individuelle Beratung. Grundlage sind die unverbindlichen Musterbedingungen des Versichererverbands GDV. Ihr Vertrag kann abweichen. Was bei Ihnen gilt, steht in Ihrem Versicherungsschein und in den Bedingungen.

Wenn Sie Ihre Selbstbeteiligung und Ihre Summen in Ruhe besprechen möchten, vereinbaren Sie einen Termin mit André Tito, unverbindlich. Wie wir als Versicherungsmakler vergütet werden, steht in der Erstinformation.

Unverbindlich anfragen
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Quellen
  1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV, Stand laut Deckblatt: Oktober 2026, „Unverbindliche Bekanntgabe zur fakultativen Verwendung“), Ziffern A1-3.1, A1-3.2, A1-4.1, A1-5.1 und A1-5.4, https://www.gdv.de/resource/blob/6240/36855b2e54b41955ef52c9cfe1190ee5/02-avb-betriebs-und-berufshaftpflichtversicherung-2020-data.pdf. Abruf: 16.10.2026.
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