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Versicherungen für Handwerk und Bau im Weser- und Leinebergland

Inhaltlich geprüft und verantwortet von André Tito (Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Registernummer D-JOOT-NRHZP-02), Stand: Oktober 2026

Diese Seite richtet sich an Handwerks- und Baubetriebe. Hier finden Sie, welche Versicherungen für einen Handwerksbetrieb in Betracht kommen, warum die Betriebsbeschreibung so wichtig ist, was Auftraggeber verlangen können und wie ein Betriebs-Check bei uns abläuft. Wir sind Versicherungsmakler und nicht an einen Versicherer gebunden; wie wir vergütet werden, steht in der Erstinformation. Wir arbeiten von Alfeld aus.

Kurz beantwortet

Welche Versicherungen kommen für einen Handwerksbetrieb in Betracht? Je nach Betrieb die Betriebshaftpflicht, die Inhaltsversicherung für Werkzeug und Material mit Betriebsunterbrechung, die Fahrzeugversicherung, Cyber, Rechtsschutz und die Absicherung des Inhabers.

Was ist Pflicht? Eine allgemeine Pflicht zur Betriebshaftpflicht gibt es nicht. Gesetzliche Pflichten bestehen unter anderem für die Kfz-Haftpflicht der Fahrzeuge, deren Halter Sie sind (§ 1 PflVG), für die Mitteilung Ihres Unternehmens an den zuständigen Unfallversicherungsträger binnen einer Woche nach Beginn (§ 192 SGB VII), für die Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) und, wenn Sie als Gewerbetreibender in die Handwerksrolle eingetragen sind und die dafür erforderlichen Voraussetzungen in Ihrer Person erfüllen, für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Welche weiteren Pflichten für Ihren Betrieb gelten, klären Sie mit Ihrer Handwerkskammer, dem Unfallversicherungsträger oder einem Rechtsanwalt.

Was verlangen Auftraggeber? Auftraggeber können einen Nachweis der Betriebshaftpflicht mit Versicherungssummen verlangen. Das regeln Vertrag oder Ausschreibung.

Warum zählt die Betriebsbeschreibung? Sie legt fest, welche Tätigkeiten versichert sind. Fehlt eine Tätigkeit, kann der Versicherungsschutz strittig werden.

Welche Versicherungen kommen für einen Handwerksbetrieb in Betracht?

  • Betriebshaftpflicht: für Schäden, die Sie bei Kunden oder Dritten verursachen. Bei Handwerk und Dienstleistung vor Ort gehört sie zu den Versicherungen, die Sie prüfen sollten.
  • Inhalt mit Betriebsunterbrechung: für Werkstatt, Werkzeug, Material und Waren. Die Betriebsunterbrechung deckt, wenn vereinbart, den Ertragsausfall und laufende Kosten nach einem versicherten Sachschaden.
  • Fahrzeuge: Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Halter Sie sind, besteht eine Pflicht zur Kfz-Haftpflicht (§ 1 PflVG). Das gilt auch für Transporter und Firmenwagen.
  • Cyber: wenn Aufträge, Rechnungen und Kundendaten über IT laufen.
  • Rechtsschutz: je nach Betrieb, etwa bei Streit um Rechnungen oder Mängel. Ob und in welchem Umfang, hängt vom Tarif ab.
  • Absicherung des Inhabers: Als Selbstständiger zahlt kein Arbeitgeber weiter. Wie Sie das lösen, hängt von Gesundheit, Alter und Budget ab.

Eine Übersicht über Pflicht, sinnvoll und verzichtbar bietet der Beitrag zum Kleingewerbe.

Pflicht, Anmeldung und Nachweise

Wer ein Unternehmen beginnt, muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen einer Woche nach Beginn unter anderem Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag mitteilen (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Gewerbeanzeige binnen dieser Woche bei der zuständigen Stelle erstattet wurde. Nach Angabe der BG BAU gehört jedes Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einer Berufsgenossenschaft an, auch ohne Beschäftigte; ein Beitrag fällt nach ihrer Angabe erst an, wenn mindestens eine versicherte Person beschäftigt wird oder sich der Unternehmer selbst versichert. Änderungen bei Art und Gegenstand des Unternehmens, die für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers von Bedeutung sein können, sowie bei den Grundlagen für Gefahrklasse und Beitragsberechnung sind innerhalb von vier Wochen mitzuteilen (§ 192 Abs. 2 SGB VII). Beschäftigte sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Ob Sie als Inhaber selbst versichert sind, richtet sich nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger; bei der BG BAU ist für Unternehmer nur eine freiwillige Versicherung vorgesehen. Das sind allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Für Ihren Betrieb klärt das der Unfallversicherungsträger oder ein Rechtsanwalt.

Auftraggeber können darüber hinaus einen Nachweis der Betriebshaftpflicht verlangen. Bei öffentlichen Aufträgen kommt es auf das Vergabeverfahren an. Was als Nachweis gilt und worauf Sie achten sollten, beschreibt der Beitrag zum Nachweis der Betriebshaftpflicht.

Die Betriebsbeschreibung: wer mehrere Gewerke ausführt

In der Betriebshaftpflicht wird beschrieben, welche Tätigkeiten Ihr Betrieb ausübt. Das ist keine Formalie. Sie müssen dem Versicherer bis zu Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten erheblichen Umstände anzeigen, nach denen er in Textform fragt (§ 19 VVG). Verletzen Sie diese Pflicht, kann der Versicherer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen. Davon zu trennen ist der Deckungsumfang: Die Betriebshaftpflicht deckt in der Regel nur die im Vertrag beschriebenen Tätigkeiten. Wer mehrere Gewerke ausführt, sollte sie alle nennen, auch die, die nur gelegentlich vorkommen. Eine Tätigkeit, die im Vertrag nicht auftaucht, kann zum Streit über den Versicherungsschutz führen.

Typische Fragen an den Betrieb:

  • Welche Gewerke führen Sie aus, und welche nur gelegentlich?
  • Arbeiten Sie auch an Dach, Gas, Wasser, Heizung, Elektro oder Dämmung, auch wenn das nicht Ihr Hauptgewerk ist?
  • Montieren, warten oder reparieren Sie, oder liefern Sie nur Waren an?
  • Welche Tätigkeiten stehen in Ihrer Handwerksrolle oder Gewerbeanmeldung?

Die Handwerkskammer führt die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Handwerke (§ 6 HwO) und das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe (§ 19 HwO). Für Alfeld, Holzminden und den Landkreis Hildesheim ist das die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen, für Höxter die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, für die Stadt Hannover die Handwerkskammer Hannover. Für andere Orte richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort Ihrer Betriebsstätte. Fragen Sie im Zweifel die Kammer.

Subunternehmer und Arbeitsgemeinschaften

Wer Aufträge an Subunternehmer weitergibt oder mit anderen Betrieben zusammenarbeitet, sollte vorher klären:

  • Wer haftet gegenüber Ihrem Kunden, wenn ein Subunternehmer einen Schaden verursacht?
  • Hat der Subunternehmer eine eigene Betriebshaftpflicht, und haben Sie einen Nachweis?
  • Wie geht Ihre Betriebshaftpflicht mit Aufträgen um, die Sie weitergeben?

Bei einem Werkvertrag schulden Sie Ihrem Kunden das mangelfreie Werk (§ 633 Abs. 1 BGB); für das Verschulden von Subunternehmern kann § 278 BGB gelten. Wie Ihre Betriebshaftpflicht damit umgeht, steht in den Bedingungen. In den Musterbedingungen des GDV sind Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Subunternehmer mitversichert, die Haftpflicht der Subunternehmer selbst dagegen nicht (A1-1 AVB BHV, Stand November 2025). Die Bedingungen Ihres Versicherers können abweichen. Rechtsfragen zu Ihren Verträgen klärt ein Rechtsanwalt.

Werkzeug, Material und Fahrzeug

Werkzeug und Material auf der Baustelle oder im Fahrzeug sind nicht in jeder Inhaltsversicherung automatisch mitversichert. Die Bedingungen können den Schutz an Voraussetzungen knüpfen, zum Beispiel daran, wie das Fahrzeug gesichert war. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Werkzeug außerhalb der Werkstatt mitversichert ist und welche Bedingungen dafür gelten.

Kammer, Innung, Kreishandwerkerschaft: wer hilft wobei?

Die Handwerkskammer vertritt das Handwerk in ihrem Bezirk. Die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen zählte zum 31. Dezember 2025 insgesamt 7.148 Betriebe, davon 2.575 im Landkreis Hildesheim und 648 im Landkreis Holzminden. Die Handwerkskammer Hannover nennt mehr als 19.000 Unternehmen mit mehr als 108.000 Beschäftigten. Innungen sind freiwillige Zusammenschlüsse von Handwerksbetrieben (§§ 52, 58 HwO), die Innungen eines Kreises bilden in der Regel die Kreishandwerkerschaft (§ 86 HwO). Die Kreishandwerkerschaften Hildesheim-Alfeld und Holzminden haben beschlossen, sich zum 1. Januar 2027 zur Kreishandwerkerschaft Hildesheim-Weserbergland zusammenzuschließen. Wir sind weder Teil dieser Organisationen noch von ihnen beauftragt. Wir ersetzen die Beratung Ihrer Innung nicht, sondern ergänzen sie um die Versicherungsseite.

So läuft der Betriebs-Check bei uns ab

Wir fragen nach den Angaben, die ein Versicherer für ein Angebot braucht:

  • Branche und konkrete Tätigkeiten
  • Umsatz und Personal
  • Fläche, Eigentum oder Miete
  • Wert von Einrichtung, Werkzeug und Waren
  • Vorschäden der letzten fünf Jahre
  • Vorversicherer und aktueller Beitrag
  • Besonderheiten, zum Beispiel Gewässer in der Nähe oder die Bauweise

Dann vergleichen wir eine hinreichende Zahl von am Markt angebotenen Verträgen und Versicherern (§ 60 Abs. 1 VVG) und machen Ihnen einen nachvollziehbaren Vorschlag. Wählen wir im Einzelfall eine eingeschränkte Auswahl, sagen wir Ihnen das vor Ihrer Vertragserklärung ausdrücklich, nennen Ihnen die berücksichtigten Versicherer und teilen Ihnen mit, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage wir arbeiten (§ 60 Abs. 2 VVG). Sie entscheiden in Ruhe.

Häufige Fragen

Brauche ich als Handwerker eine Betriebshaftpflicht?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für jedes Gewerbe gibt es nicht. Sie gehört zu den Versicherungen, die ein Handwerksbetrieb prüfen sollte, weil Schäden bei Kunden und Dritten hohe Summen erreichen können. Auftraggeber können sie außerdem vertraglich verlangen.

Was gehört in die Betriebsbeschreibung?

Alle Tätigkeiten, die Ihr Betrieb ausübt, auch gelegentliche, sowie Montage, Wartung, Handel und Subunternehmer, soweit sie vorkommen. Die Beschreibung sollte zu Ihrer Handwerksrolle oder Gewerbeanmeldung passen. Änderungen im Betrieb sollten Sie Ihrem Versicherer mitteilen.

Sind Subunternehmer mitversichert?

Das hängt vom Vertrag ab. Prüfen Sie, wie Ihre Betriebshaftpflicht mit Subunternehmern umgeht und ob die Subunternehmer eine eigene Haftpflicht nachweisen können.

Welche Deckungssumme ist üblich?

Das hängt von Betrieb und Auftraggebern ab. Maßgeblich sind die Anforderungen Ihrer Auftraggeber und das Risiko Ihrer Arbeiten. Wir besprechen die Summe im Gespräch und vergleichen, was die Versicherer dafür anbieten.

Zahlt die Haftpflicht, wenn ich ein fertiges Werk nachbessern muss?

Die Betriebshaftpflicht ersetzt Schäden, die Sie anderen zufügen. Ansprüche auf Nacherfüllung, also auf die Nachbesserung Ihres eigenen mangelhaften Werks, sind davon nach den GDV-Musterbedingungen nicht erfasst (A1-3.2 AVB BHV); einzelne Tarife sehen Erweiterungen vor. Die Musterbedingungen des GDV kennen zum Beispiel einen Baustein für Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften gelieferten Erzeugnissen (A3-7.3), der nur bei besonderer Vereinbarung gilt. Er gilt grundsätzlich nicht, wenn der Betrieb die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat (A3-7.3.4 Buchstabe a). Welche Bausteine Ihr Vertrag hat, steht in den Bedingungen.

Was gilt für Werkzeug und Material im Fahrzeug?

Prüfen Sie, ob Ihre Inhaltsversicherung Werkzeug und Material außerhalb der Werkstatt mitversichert und welche Bedingungen dafür gelten, etwa zur Sicherung des Fahrzeugs.

Sie führen einen Handwerks- oder Baubetrieb und möchten Ihren Versicherungsschutz prüfen lassen? Fragen Sie einen Betriebs-Check an. Das Gespräch ist unverbindlich. Wie wir als Versicherungsmakler vergütet werden, steht in der Erstinformation.

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Quellen
  1. § 1 und § 1a Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__1.html. Abruf: 14.10.2026.
  2. § 192, § 2 und § 3 SGB VII, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__192.html, /__2.html und /__3.html; § 2 SGB VI, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html. Abruf: 14.10.2026.
  3. BG BAU, Informationen für die Unternehmensgründung (Meldung auch ohne Beschäftigte, freiwillige Versicherung der Unternehmer), https://www.bgbau.de/themen/mitgliedschaft-und-beitrag/pflichtversicherung-fuer-unternehmen/informationen-fuer-die-unternehmensgruendung. Abruf: 14.10.2026.
  4. § 19 und § 60 VVG sowie § 193 VVG, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__19.html, /__60.html und /__193.html. Abruf: 14.10.2026.
  5. § 278 und § 633 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html und /__633.html. Abruf: 14.10.2026.
  6. GDV, Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV, Stand November 2025, unverbindliche Empfehlung), https://www.gdv.de/resource/blob/6240/36855b2e54b41955ef52c9cfe1190ee5/02-avb-betriebs-und-berufshaftpflichtversicherung-2020-data.pdf. Abruf: 14.10.2026.
  7. Handwerksordnung (HwO) § 6, § 19, § 52, § 58, § 86, https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__6.html, /__19.html, /__52.html, /__58.html und /__86.html. Abruf: 14.10.2026.
  8. Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen, Informationen zur Handwerkskammer, https://www.hwk-hildesheim.de/artikel/informationen-zur-handwerkskammer-24,0,1608.html. Abruf: 14.10.2026.
  9. Handwerkskammer Hannover, Wer wir sind, https://www.hwk-hannover.de/artikel/wer-wir-sind-23,0,6450.html. Abruf: 14.10.2026.
  10. Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen, Pressemitteilung zur Fusion der Kreishandwerkerschaften, https://www.hwk-hildesheim.de/artikel/gemeinsam-staerker-kreishandwerkerschaften-hildesheim-alfeld-und-holzminden-streben-fusion-an-24,0,3606.html. Abruf: 14.10.2026.
  11. Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, https://www.handwerk-owl.de/artikel/handwerksfamilie-ostwestfalen-lippe-35,0,107.html. Abruf: 14.10.2026.
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