Beispiel: Fünf Uhr morgens, Backstube. Die Lieferung ist da, die Öfen laufen, und der Sack Mehl landet dort, wo gerade Platz ist: auf dem Boden. Nur kurz, versteht sich. Provisorien halten bekanntlich am längsten.
Im Vertrag steht, dass Vorräte mit Abstand zum Boden lagern müssen. Daran hat heute Morgen keiner gedacht.
In der Nacht dringt Wasser ein. Am Telefon die Versicherung, höflich, mit einer Frage: „Hatten Sie nicht eine Vorgabe zur Lagerung?“
Ob das etwas ändert, hängt von mehr ab als vom Sack.
Hier steht in drei Schritten, wovon die Antwort auf „Ich hab was vergessen, zahlt die Versicherung?“ abhängt.
Schritt 1: Wie schwer war der Fehler?
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen:
- Missgeschick: ein normaler Fehler, etwa wenn der Sack einmal versehentlich auf dem Boden steht.
- Grobe Schlamperei, im Gesetz grobe Fahrlässigkeit: ein besonders schwerer Verstoß gegen die nötige Sorgfalt.
- Absicht: Sie wollten den Schaden oder haben ihn bewusst in Kauf genommen. Bei einer Pflicht aus dem Vertrag genügt es, sie bewusst nicht zu erfüllen.
Wo ein Fehler einzuordnen ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Lineal dafür gibt es nicht.
Schritt 2: Bei welcher Versicherung ist es passiert?
Bei Sachen, also Inhalt, Gebäude oder Betriebsunterbrechung, darf die Versicherung bei grober Schlamperei kürzen. Wie stark, hängt von der Schwere des Fehlers ab. Bei Absicht muss sie nicht zahlen, bei einem Missgeschick muss sie trotzdem zahlen. So steht es im Gesetz, und die Musterbedingungen des Versichererverbands GDV, ein unverbindliches Muster für Verträge, sehen dasselbe vor.
In der Betriebshaftpflicht gilt eine eigene Regel: Beim Herbeiführen des Schadens muss die Versicherung gesetzlich nur dann nicht zahlen, wenn Sie ihn absichtlich und gegen das Recht verursacht haben. Der Vertrag darf strenger sein: Laut Musterbedingungen sind absichtlich herbeigeführte Schäden ausgeschlossen, dazu kommen weitere Ausschlüsse für bewusstes Fehlverhalten.
Welche bei Ihnen gelten, sehen Sie nur im Vertrag.
Schritt 3: Was im Vertrag als Pflicht steht
Pflichten im Vertrag sind Hausaufgaben mit Folgen: etwas, das Sie tun oder lassen müssen, damit die Versicherung voll zahlt. Vor dem Schaden ist das zum Beispiel der Abstand zum Boden oder die Alarmanlage, die abends eingeschaltet wird. Nach dem Schaden sind es Melden und Auskunft geben.
Sieht der Vertrag für eine verletzte Pflicht Folgen vor, stuft das Gesetz sie nach der Schwere des Fehlers ab. Bei einem Missgeschick darf die Versicherung weder kürzen noch die Zahlung verweigern, bei grober Schlamperei darf sie kürzen, bei Absicht darf sie die Zahlung verweigern.
Belegen Sie, dass Sie die Pflichten einhalten, zum Beispiel mit Prüfprotokollen. Das Prüfprotokoll gehört in den Ordner, nicht in die Jackentasche. Spätestens nach der nächsten Wäsche weiß man, warum.
Zurück zum Mehlsack
Pflichten kennen, einhalten, belegen, in dieser Reihenfolge.
Heute Abend, zehn Minuten: Schlagen Sie Versicherungsschein und Bedingungen auf, streichen Sie die Pflichten an und legen Sie die Nachweise dazu. Fragen Sie bei Unsicherheit Ihren Versicherer.
Ein Sack Mehl wiegt nicht viel. Was im Vertrag dazu steht, kann schwerer wiegen. Der Sack kommt morgen auf eine Palette, die Pflicht dazu heute Abend in den Kopf.
Gut zu wissen
- Allgemeine Informationen, Stand Oktober 2026, keine individuelle Beratung. Was in Ihrem Schadenfall gilt, hängt von Ihrem Vertrag und vom Einzelfall ab. Ihr Vertrag kann abweichen: Beim Herbeiführen des Schadens darf er bei Sachen vom Gesetz abweichen, in der Betriebshaftpflicht darf er strenger sein.
Wenn Sie die Pflichten in Ihrem Vertrag in Ruhe besprechen möchten, vereinbaren Sie einen Termin mit André Tito, unverbindlich. Wie wir als Versicherungsmakler vergütet werden, steht in der Erstinformation.
Unverbindlich anfragen- § 28, § 81, § 87, § 103 und § 112 VVG, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__28.html, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__87.html, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__103.html, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__112.html. Abruf: 16.10.2026.
- Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Drucksache 16/3945 vom 20.12.2006, Begründung zu § 28 (S. 69), § 81 (S. 79 und 80) und § 103 (S. 85), https://dserver.bundestag.de/btd/16/039/1603945.pdf. Abruf: 16.10.2026.
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV, Stand laut Deckblatt: Oktober 2026, „Unverbindliche Bekanntgabe zur fakultativen Verwendung“), Ziffern A1-7.1, A1-7.2, A1-7.23, B3-3.2.2 und B3-3.3, https://www.gdv.de/resource/blob/6240/36855b2e54b41955ef52c9cfe1190ee5/02-avb-betriebs-und-berufshaftpflichtversicherung-2020-data.pdf. Abruf: 16.10.2026.
- GDV, Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010, GDV 0100, Version laut Deckblatt: 01.04.2014, unverbindliche Bekanntgabe), § 11 und Abschnitt B § 16 Nr. 1, https://www.gdv.de/resource/blob/6066/fac7f18cb40b22a072cfe665774abfcc/01-allgemeine-bedingungen-fuer-die-feuerversicherung-afb-2010--data.pdf. Abruf: 16.10.2026.