Beispiel: Ein Café, vor Jahren eingerichtet. Die Summe im Vertrag hat der Inhaber damals sorgfältig festgelegt.
Seitdem kamen eine größere Kaffeemaschine, neue Möbel und ein Lager dazu. Die Preise sind gestiegen.
Die Zahl im Vertrag blieb. Zahlen beschweren sich nicht, wenn man sie vergisst.
Dann gibt es einen Schaden.
Es geht um die Inhaltsversicherung, die Versicherung für Einrichtung und Vorräte im Betrieb.
Hier steht, wie die Rechnung danach aussieht und wie Sie Ihre eigene Summe an einem Abend prüfen.
Der Kuchen wächst, das Stück im Vertrag nicht
Im Vertrag steht, wie groß das versicherte Stück Kuchen ist. Ist der Kuchen gewachsen, das Stück aber nicht, kann im Schaden nur ein Teil davon zurückkommen.
Die Summe im Vertrag ist der Höchstbetrag, den die Versicherung dafür zahlt. Der Wert Ihrer Sachen ist das, was sie zum Zeitpunkt des Schadens wert sind. Liegt die Summe darunter, spricht man von Unterversicherung.
Erst teilen, dann ersetzen
Die Versicherung teilt die Summe durch den Wert. Das Ergebnis ist der Anteil des Schadens, den sie ersetzt. So beschreibt es auch das Gesetz.
Ein Rechenbeispiel ohne Beträge: Der Wert Ihrer Sachen ist doppelt so hoch wie die Summe im Vertrag. Dann ersetzt die Versicherung nach dieser Rechnung die Hälfte des Schadens.
Die andere Hälfte bliebe bei Ihnen. Das Beispiel dient dem Verstehen und sagt nichts über Ihren Vertrag.
„Ein kleiner Abstand fällt doch nicht ins Gewicht“
Das Gesetz spricht von einer „erheblich“ niedrigeren Summe. Die Musterbedingungen sind strenger: Dort genügt schon eine niedrigere Summe.
Verlassen Sie sich darum nicht darauf, dass ein kleiner Abstand keine Rolle spielt. Ihre Bedingungen können eine Grenze setzen oder schon bei einem kleinen Abstand kürzen.
Mit dem Preis von heute rechnen
Rechnen Sie mit dem, was die Sache heute kostet, nicht mit dem, woran Sie sich gern erinnern.
Die Sachen und die Preise ändern sich, die Summe im Vertrag bleibt stehen. Das kann zum Beispiel bei neuen Maschinen, Möbeln oder Werkzeug passieren, bei einem Warenlager, das im Lauf des Jahres wächst, und bei steigenden Preisen für Ersatz.
Die Musterbedingungen erwarten, dass Sie die Summe dem jeweils gültigen Wert anpassen. Für Einrichtung und Maschinen zählt dabei der Neuwert, also das, was dieselbe Sache neu kostet. Es kann Verträge geben, in denen sich die Summe automatisch anpasst.
Die Merkliste für einen Abend
- Einrichtung, Maschinen, Werkzeug: Was würde dasselbe heute neu kosten?
- Vorräte und Waren: Wie viel liegt bei Ihnen im Lager, wenn es am vollsten ist?
- Anpassung: Hat mein Vertrag eine automatische Anpassung?
- Stand: Wann habe ich die Summe zuletzt geprüft?
Lautet die ehrliche Antwort auf die letzte Frage „zur Eröffnung“, ist heute ein guter Tag.
Prüfen Sie Einrichtung und Waren getrennt, denn die Versicherung rechnet laut Musterbedingungen für jeden Teil für sich. Wenn Sie unsicher sind, gehen Sie die Liste mit Ihrem Versicherer durch.
Zurück zum Café
Summe gegen Wert, Teil für Teil, einmal im Jahr.
Heute Abend, zehn Minuten: Legen Sie die Summe aus dem Versicherungsschein neben Ihre Anschaffungsliste. Schreiben Sie zu jeder Zeile, was sie heute neu kosten würde.
Das Café ist gewachsen, der Kuchen auch. Die Kaffeemaschine ist längst eingezogen, jetzt darf das Stück im Vertrag nachziehen.
Gut zu wissen
- Allgemeine Informationen, Stand Oktober 2026, keine individuelle Beratung. Welche Regeln für Sie gelten, steht in Ihrem Vertrag. Grundlage sind das Gesetz und die unverbindlichen Musterbedingungen des Versichererverbands GDV zur Feuerversicherung. Ihr Vertrag kann das anders regeln.
Wenn Sie Ihre Summen in Ruhe besprechen möchten, vereinbaren Sie einen Termin mit André Tito, unverbindlich. Wie wir als Versicherungsmakler vergütet werden, steht in der Erstinformation.
Unverbindlich anfragen- § 75, § 87 und § 88 VVG, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__75.html, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__87.html, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__88.html. Abruf: 16.10.2026.
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010, GDV 0100, Version laut Deckblatt: 01.04.2014, unverbindliche Bekanntgabe), § 7 und § 8, https://www.gdv.de/resource/blob/6066/fac7f18cb40b22a072cfe665774abfcc/01-allgemeine-bedingungen-fuer-die-feuerversicherung-afb-2010--data.pdf. Abruf: 16.10.2026.