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Start›Blog›Betriebsunterbrechung nach einem Schaden

Betrieb steht still, Kosten laufen weiter: Was Sie vorab klären können

Inhaltlich geprüft und verantwortet von André Tito (Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Registernummer D-JOOT-NRHZP-02), Stand: Oktober 2026

Beispiel: Dienstag, kurz nach sechs. Die Feuerwehr rollt die Schläuche ein, die Halle der Schreinerei steht in Rauch und Wasser.

Maschinen und Holz sind beschädigt, das sieht man. Was man nicht sieht: die nächsten Wochen.

Löhne, Miete und Leasingraten fragen nicht, ob es gebrannt hat. Sie kommen zum Ersten.

Hier steht, was die Inhaltsversicherung ersetzt, was die Betriebsunterbrechung dazu beitragen kann und welche fünf Fragen Sie Ihrem Vertrag vorher stellen.

Kurz beantwortet

Zwei Bausteine. Die Inhaltsversicherung ersetzt Maschinen und Holz, soweit versichert. Den ausfallenden Verdienst ersetzt sie nicht automatisch.

Betriebsunterbrechung. Wenn vereinbart, ersetzt sie Gewinn und laufende Kosten nach einem Sachschaden, den die Bedingungen nennen.

Zeit und Summe. Wie lange und bis zu welcher Summe, legt Ihr Vertrag fest.

Heute tun. Im Versicherungsschein nachsehen: Ist die Betriebsunterbrechung vereinbart, mit welcher Summe und Haftzeit?

Ersetzt die Inhaltsversicherung auch den Verdienst?

Nicht automatisch. Die Inhaltsversicherung ist die Versicherung für die Einrichtung und die Vorräte im Betrieb.

Im Beispiel der Schreinerei ersetzt die Inhaltsversicherung Maschinen und Holz, soweit versichert. Ohne Betriebsunterbrechung trägt der Betrieb die Zeit bis zum Neustart selbst.

Wie beim Hausbau: Die Rechnung für den Rohbau und die Rechnung für die Zinsen der Bauzeit sind zwei verschiedene Rechnungen.

Gewinn plus laufende Kosten

Die Betriebsunterbrechung ist ein Baustein, der die Zeit des Stillstands absichern kann. Sie kann den Gewinn ersetzen, den Ihr Betrieb nicht verdient, und die Kosten, die trotzdem weiterlaufen. Das sind zum Beispiel Löhne, Miete und Leasingraten.

Das gilt nur, wenn die Betriebsunterbrechung vereinbart ist. Außerdem braucht sie einen Auslöser: einen Sachschaden, den die Bedingungen nennen, zum Beispiel die Zerstörung einer Maschine durch Brand.

Nicht jede Ausgabe zählt. Kosten werden nur ersetzt, soweit sie rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet sind.

Die Stoppuhr läuft ab dem Schaden

Die Betriebsunterbrechung zahlt höchstens so lange, wie die Haftzeit reicht, und nur, solange der Ausfall besteht. Die Haftzeit ist der Zeitraum, für den sie zahlen kann.

Die Stoppuhr läuft ab dem Schaden, nicht ab dem ersten Spatenstich. Planungs- und Wartezeiten laufen also mit. Auch die Wochen, in denen Sie auf den Elektriker warten, der „nächste Woche“ kommt.

Die Summe muss zum Jahr passen

Es gibt zwei Formen: die ausführliche Betriebsunterbrechung und die einfache. Bei der ausführlichen soll die Summe zu dem passen, was Ihr Betrieb im Jahr an Gewinn und fortlaufenden Kosten erwirtschaftet. Bei der einfachen gilt laut Musterbedingungen die Summe Ihrer Inhaltsversicherung zugleich als Summe der Betriebsunterbrechung.

Liegt die Summe unter dem Wert, wird die Entschädigung laut Musterbedingungen gekürzt, im Verhältnis von Summe zu Wert. Wie das funktioniert, erklärt der Artikel zur Summe im Vertrag.

Wie lange ein Stillstand dauern könnte, bestimmt die Haftzeit, nicht die Summe. Lassen Sie sich im Vertrag zeigen, wie Ihre Summe berechnet wurde.

Fünf Fragen an Ihren Vertrag

  • Ist die Betriebsunterbrechung vereinbart, und ist es die ausführliche oder die einfache Form?
  • Welche Ursachen sind eingeschlossen, zum Beispiel Leitungswasser, Sturm oder Hochwasser?
  • Wie lange zahlt sie, und reicht das für einen Wiederaufbau bei mir?
  • Passt meine Summe zu Gewinn und Kosten eines Jahres, bei längerer Haftzeit zu mehr?
  • Zieht der Versicherer einen Betrag ab, den ich selbst trage?

Zurück zur Halle

Form, Ursache, Haftzeit, Summe, Eigenanteil: fünf Punkte in Ihrem Vertrag, die Sie vor dem Schaden kennen sollten.

Heute Abend, zehn Minuten: Schlagen Sie Versicherungsschein und Bedingungen auf und schreiben Sie neben die fünf Fragen, was dort steht. Was offen bleibt, klären Sie mit Ihrem Versicherer.

Der Erste des Monats kommt trotzdem, pünktlich wie ein Dauerauftrag. Ob der Vertrag dafür etwas vorsieht, lässt sich heute nachlesen.

Gut zu wissen

  • Allgemeine Informationen, Stand Oktober 2026, keine individuelle Beratung. Grundlage sind die unverbindlichen Musterbedingungen des Versichererverbands GDV zur Betriebsunterbrechung. Ihr Vertrag kann abweichen, maßgeblich sind seine Bedingungen.

Wenn Sie die Absicherung für einen Stillstand in Ruhe besprechen möchten, vereinbaren Sie einen Termin mit André Tito, unverbindlich. Wie wir als Versicherungsmakler vergütet werden, steht in der Erstinformation.

Unverbindlich anfragen
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Quellen
  1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (FBUB 2010, GDV 0120, Version laut Deckblatt: 01.04.2014, unverbindliche Bekanntgabe), § 1, § 2, § 5 und § 6, https://www.gdv.de/resource/blob/6120/8d3b52913f8c4b26fb6ab434b594078d/01-allgemeine-feuer-betriebsunterbrechungs-versicherungs-bedingungen--fbub-2010--data.pdf. Abruf: 16.10.2026.
  2. GDV, Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (ZKBU 2010, GDV 0125, Version laut Deckblatt: 01.04.2014), § 3 und § 4, https://www.gdv.de/resource/blob/6122/78ada56583a0eb5c15b55f4e9ad35636/02-zusatzbedingungen-fuer-die-einfache-betriebsunterbrechungs-versicherung-zkbu-2010--data.pdf. Abruf: 16.10.2026.
  3. GDV, Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010, GDV 0100, Version laut Deckblatt: 01.04.2014, unverbindliche Bekanntgabe), § 8, https://www.gdv.de/resource/blob/6066/fac7f18cb40b22a072cfe665774abfcc/01-allgemeine-bedingungen-fuer-die-feuerversicherung-afb-2010--data.pdf. Abruf: 16.10.2026.
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