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Selbstständig und krank: Wer zahlt, wenn ich ausfalle?

Inhaltlich geprüft und verantwortet von André Tito (Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Registernummer D-JOOT-NRHZP-02), Stand: Oktober 2026

Beispiel: Ein Handwerksbetrieb ohne Mitarbeiter. Der Arzt schreibt den Inhaber krank, und zwar nicht nur bis Freitag.

Der Kalender weiß davon nichts und macht unbeirrt weiter: Aufmaß am Donnerstag, Lieferung am Freitag, und der Stapel Papierkram wartet weiter auf „nächste Woche“.

Dann kommt die Frage: Wer zahlt eigentlich, wenn ich ausfalle?

Hier steht, ab wann es Krankengeld geben kann und was Sie heute klären können.

Kurz beantwortet

Keine Automatik. Hauptberuflich Selbstständige haben Krankengeld nur mit Wahlerklärung, und es beginnt dann erst in der siebten Woche, früher nur mit Wahltarif.

Festes Schema. 70 Prozent der Beitragsgrundlage, bis zu 78 Wochen. Die Kosten des Betriebs laufen daneben weiter.

Erst fragen. Geht die Erklärung erst ein, wenn Sie schon arbeitsunfähig sind, gilt sie erst ab dem Tag nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit.

Heute tun. Die Krankenkasse fragen und die Fixkosten des Betriebs einmal auf einen Zettel schreiben.

Kein Chef, der weiterzahlt

Wird ein Arbeitnehmer krank, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter. Als Inhaber haben Sie keinen Arbeitgeber, der das übernimmt.

Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, er erklärt seiner Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft das Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Geht die Erklärung erst ein, wenn Sie schon arbeitsunfähig sind, gilt sie erst ab dem Tag nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit.

Krankengeld: Los geht es in der siebten Woche

Mit einer Wahlerklärung entsteht das Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. In den ersten sechs Wochen zahlt die Kasse nach dieser Regel nichts.

Wer früher Krankengeld möchte, fragt die Kasse nach einem Wahltarif. Die Kasse muss Tarife anbieten, bei denen das Krankengeld ab der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder später beginnt; dafür zahlen Sie eine Prämie.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts. Bei Selbstständigen ist das der Tagesbetrag, der zuletzt Ihrer Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen zugrunde lag. Wegen derselben Krankheit zahlt die Kasse Krankengeld längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Das Krankengeld ruht, solange die Kasse von der Arbeitsunfähigkeit nichts weiß; wer sie innerhalb einer Woche nach Beginn meldet, hat dieses Problem nicht.

Ab 2027: eine Wartezeit bei der Kasse

Ab dem 1. Januar 2027 gilt nach dem Gesetz vom 24. Juli 2026 für die Wahlerklärung eine Wartezeit von drei Monaten, bevor der Anspruch auf Krankengeld entsteht. Ausnahmen gibt es unter anderem für eine Erklärung binnen 14 Tagen nach Beginn der ersten freiwilligen Mitgliedschaft und nach einem Unfall in der Wartezeit.

Das ist die Wartezeit der Kasse. Beim Krankentagegeld gibt es eine andere, davon gleich mehr.

Privat: das Krankentagegeld

Ein Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung ersetzt den Verdienstausfall, den Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursacht. Zusammen mit dem Krankengeld der Kasse darf es Ihr Nettoeinkommen je Kalendertag nicht übersteigen.

Wie hoch das Krankentagegeld ist, wie lange es gezahlt wird und ab wann, legt der Tarif fest. Nach dem Muster des PKV-Verbands kommt eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsbeginn dazu, bei Unfällen entfällt sie. Ihr Vertrag kann abweichen.

Wartezeit heißt beim Krankentagegeld: die ersten drei Monate nach Vertragsbeginn, in denen eine Krankheit noch nicht versichert ist. Vor Vertragsabschluss beantworten Sie die Fragen des Versicherers, auch zu Ihrer Gesundheit, vollständig und richtig.

Die Kosten laufen weiter

Miete, Leasingraten und Versicherungen laufen weiter, auch wenn Sie nicht arbeiten können. Der Transporter steht in der Einfahrt, die Leasingrate fährt trotzdem pünktlich vor.

Krankengeld und Krankentagegeld richten sich nach Ihrem Einkommen, nicht nach den Kosten Ihres Betriebs. Was die laufenden Kosten des Betriebs absichern kann, klären wir im Gespräch.

Fünf Fragen an Ihre Kasse

Fragen Sie Ihre Kasse:

  • Liegt eine Wahlerklärung vor?
  • Ab welchem Tag zahlt die Kasse Krankengeld?
  • Welcher Betrag liegt meinem Beitrag zugrunde?
  • Wie lange bin ich gebunden?
  • Welche Wahltarife gibt es, und was bedeuten sie für Beitrag und Beginn?

Zurück zum Kalender

Fragen, Zettel, Lücke: in dieser Reihenfolge.

Heute Abend, zehn Minuten: Schreiben Sie die Fixkosten Ihres Betriebs einmal auf einen Zettel. Rechenschema für den Zettel: monatliche Betriebskosten plus eigene Lebenshaltung minus Krankengeld gleich monatliche Lücke. Morgen früh rufen Sie die Kasse an.

Der Kalender verschiebt sich nicht von selbst, die Antworten der Kasse kommen auch nicht ungefragt.

Gut zu wissen

  • Allgemeine Informationen, Stand Oktober 2026, keine individuelle Beratung. Grundlage sind das Gesetz und die unverbindlichen Musterbedingungen des PKV-Verbands zum Krankentagegeld. Ihr Vertrag kann abweichen.

Wenn Sie Ihre Absicherung bei Krankheit in Ruhe besprechen möchten, vereinbaren Sie einen Termin mit André Tito, unverbindlich. Wie wir als Versicherungsmakler vergütet werden, steht in der Erstinformation.

Unverbindlich anfragen
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Quellen
  1. Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), § 1 und § 3, https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__1.html, https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html. Abruf: 19.10.2026.
  2. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), §§ 44, 46, 47, 48, 49, 53, 243, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html (entsprechend __46, __47, __48, __49, __53, __243). Abruf: 19.10.2026.
  3. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 16 bis 19, Art. 8, https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/228, PDF https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Abruf: 19.10.2026.
  4. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 19 und § 192, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__19.html, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__192.html. Abruf: 19.10.2026.
  5. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009, Stand laut Deckblatt: Juni 2024), §§ 1 bis 4, 9, 10, 15, https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/ABV_und_MB/MB-KT.pdf. Abruf: 19.10.2026.
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